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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Hammerschlagsrecht".
Das Recht, das Nachbargrundstück unter bestimmten Vorgaben zu betreten und zu benutzen, um bestimmte Arbeiten am eigenen Grundstück durchzuführen, wenn das vom eigenen Grundstück aus sonst gar nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre.
In den meisten Nachbargesetzen der Bundesländern.
Wo es eine Regelung dazu explizit nicht gibt, ist es vom nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis umfasst, so in Bayern, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern.
Nein, sie dürfen das Grundstück nicht gegen den Willen des Nachbarn betreten. Sie müssten ihn, wenn eine Einigung nicht möglich ist, auf Duldung verklagen.
Ja, und zwar je nach Bundesland unterschiedlich lange im Voraus, zwischen 2 Wochen und 2 Monaten vorher und zur Sicherheit am besten schriftlich.
Dann ergibt sich das Betretungsrecht aus einem Notstand nach § 904 BGB, der selten angekündigt werden kann.
Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an Wohnhäusern, Garagen oder Grenzmauern. Oft ist es das Ausbessern oder Malern einer Grenzwand. Umfasst ist auch das Aufstellen von Leitern und Gerüsten, der Transport von Baumaterial und Geräten über das Nachbargrundstück. In manchen Bundesländern ist das Betreten auch zum Fensterputzen erlaubt, teilweise auch das Lagern von Baumaterial.
Die müssen dem Nachbarn ersetzt werden. Das Grundstück muss in den ursprünlichen Zustand zurückversetzt werden, und zwar unabhängig vom Verschulden. Auch Folgeschäden müssen bezahlt werden wie zum Beispiel Mietausfall.
Hier fühlt sich Ihr Recht zu Hause.
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