Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Kündigung".
Auch ein plötzlicher Streik im Reiseland stellt höhere Gewalt dar, sofern er sich außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters und seiner Leistungsträger abspielt.
Dies berechtigt den Reiseveranstalter nicht zur Kündigung, weil diese Ursachen aus seiner Sphäre stammen.
Der Reiseveranstalter muss für Ihre Rückreise sorgen (soweit diese vertraglich vereinbart war).
Durch die Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen.
Für eine Kündigung werden an die Erheblichkeit des Reisemangels verschärfte Ansprüche gestellt. Erforderlich ist, dass der Mangel eine Minderung von mindestens 20% rechtfertigen würde. Manche Gerichte verlangen sogar einen Minderungsanspruch von 50%.
Der Reiseveranstalter muss für den Rücktransport des Reisenden sorgen (soweit dieser vertraglich vereinbart war).
Kündigung und Minderung lassen sich nicht gleichzeitig geltend machen. Der Reisende muss sich für einen der beiden Gewährleistungsansprüche entscheiden.
Dieser Schadenersatzanspruch kann auch neben einer Minderung oder Kündigung wegen Mangels geltend gemacht werden.
Die Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lassen sich sowohl neben einer Minderung, als auch der Kündigung wegen Mangels geltend machen.
0800 3746-555 gebührenfrei