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Zug

Bahnreise

5.03.2019

Sie sind mal wieder mit der Bahn unterwegs. Leider kommt es hier manchmal zu unliebsamen Verspätungen. Hier wird Ihnen aufgezeigt, welche Rechte Sie geltend machen können wenn es zu Verspätungen oder Zugausfällen kommt. Hier finden Sie ein Merkblatt zusammengestellt, dem Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst entnehmen können.

1. Verspätungen

Die Rechte von Fahrgästen im Bahnverkehr regelt die EU-Verordnung 1371/2007 (Fahrgastrechteverordnung). Sie ist in Deutschland seit 29.07.2009 in Kraft. Grundsätzlich können Sie als Fahrgast eine Entschädigung fordern, wenn Ihre tatsächliche Reisezeit zwischen Abfahrts- und Zielort (laut Fahrkarte) von der geplanten Reisezeit abweichen. Hierzu gilt im besonderen:

25% des Fahrpreises für Verspätungen von 60 - 119 Minuten 50% des Fahrpreises für Verspätungen ab 120 Minuten

Wurde Hin- und Rückfahrt gebucht und die Verspätung ist nur bei einer Strecke aufgetreten, bezieht sich die Erstattung auch nur auf die Hälfte des gezahlten Kaufpreises.

Bei Zeitfahrkarten gelten besondere Regelungen:

Entschädigung gibt es erst ab 60 min

Zeitfahrkarten Nahverkehr: 1,50 EUR (2. Klasse) / 2,25 EUR (1. Klasse) Zeitfahrkarten Fernverkehr: 5,00 EUR (2. Klasse) / 7,50 EUR (1. Klasse) Bahn Card 100: 10,00 EUR (2. Klasse) / 15,00 EUR (1. Klasse)

Geltend machen kann man die Entschädigung über das Formular der Deutschen Bahn. Dieses muss am Bahnhof im Servicecenter abgegeben werden.

 

Vorsicht: Bei Autoreisezügen ist das Reiserecht in der Regel nicht anwendbar, so das Urteil des AG München vom 04.11.2016, Az. 132 C 9692/16.

 

 

2. Schadensersatz für Gepäck

Grundsätzlich haftet das Bahnunternehmen nur für den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck, wenn der Bahn ein Verschulden zugerechnet werden kann. Es gelten hier zudem Höchstgrenzen für den Schadensersatz. Genaueres können Sie in den Beförderungsbedingungen nachlesen.

 

3. Unfälle mit Personenschaden

Die Bahn haftet für Verletzungen und Todesfälle, dies ich beim Bahnbetrieb im Zusammenhang mit dem Ein -und Aussteigen ereignen. Nicht haften muss die Bahn, wenn sich der Unfall nicht auf Umstände im Bahnbetrieb zurückführen lässt oder die Bahn diesen bei auch bei Beachtung größtmöglicher Sorgfalt nicht verhindern hätte können. Das Unternehmen haftet nicht, wenn der Reisende die Verletzung selbst verursacht hat, beispielsweise durch Stolpern.

 

4. Zusätzliche Hilfeleistungen

Verspätungen müssen den Reisenden unmittelbar nach Kenntniserlangung mitgeteilt werden. Bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten ist den Fahrgästen folgendes anzubieten:

Mahlzeiten und Getränke soweit vorhanden Unterbringung in einem Hotel (falls der Zugausfall eine Übernachtung notwendig macht) Ersatzbeförderung falls die Strecke blockiert ist (auf 80 EUR begrenzt)

Keine Haftung trifft die Bahn, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt, (Erdrutsch, Überschwemmung) oder dem Verschulden Dritter (Selbstmord, Vandalismus) basiert.

Wenn Sie mit der Regulierung Ihres Schadens durch das Unternehmen nicht zufrieden sind, können  Sie sich auch an die Schlichtungsstelle wenden.

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