Wenn der Traumurlaub zum Albtraum wird
Leider ist nicht jeder Urlaub ohne Ärger: Was tun, wenn das Hotelzimmer verdreckt ist oder die Poollandschaft eine Großbaustelle?
Kleinere Unannehmlichkeiten stellen nicht gleich einen Reisemangel dar. Dies hängt z.B. davon ab, ob die Situation vor Ort mit der versprochenen Reiseleistung übereinstimmt. Eine Abweichung ist nur dann ein Mangel, wenn sie sich ungünstig und erheblich auf die Reise auswirkt. Liegen Sie zum Beispiel im ruhigen Wellnesshotel am Pool und neben Ihnen beginnen ohne Vorwarnung die lautstarken Abbrucharbeiten an der Poolbar, dann sind die Voraussetzungen für einen Reisemangel erfüllt!
Bei einem Reisemangel sind die ersten notwendigen Schritte die Mängelanzeige und das Abhilfeverlangen. Das heißt konkret: Umgehend den Reiseveranstalter informieren, vor Ort meist durch den Reiseleiter vertreten. Auch wenn es keine bestimmte Formvorschrift für die Mängelanzeige gibt, sollten die Mängel schriftlich angezeigt sowie ausdrücklich Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden.
Hat bei einem erheblichen Mangel die Anzeige, das Abhilfeverlangen und eine angemessene Fristsetzung nichts genutzt, kann der Reisevertrag natürlich auch gekündigt werden – allerdings nur unter erschwerten Voraussetzungen. Wichtig: Die Kündigung sollte umgehend und mit einer expliziten Mängelbeschreibung, am besten schriftlich, gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. dessen Repräsentanten vor Ort erfolgen.