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Grillen in der Natur

Grillen

19.02.2019

... brennende Kohle - rauchende Köpfe

Blauer Himmel, sanfte Sommerluft, laue Abende, zarter Vogelgesang: Sommeridylle auf dem Balkon oder der Terrasse. Vermischen sich aber Bratwurstaroma und Blumenduft und Partykrach mit Naturgeräusch, lässt dies auf unterschiedliche Wahrnehmungshorizonte der sommerlichen Wohlfühlwitterung schließen.  Dasselbe kann bei einem zünftigen Wintergrillen passieren.

Dabei könnten Sie mit Rücksicht und Nachsicht für beide Gruppen der Sommerfreunde das Leben erleichtern und womöglich gerichtliche Streitigkeiten um Nackensteak, Grillkohle und Bierseligkeit vermeiden.

Gesetzlich ist nämlich nicht geregelt, wer die alternative und geruchsintensive Fleischbraterei im Freien wie oft und wie lange vornehmen darf. Jeder Freund der rustikalen Nahrungszubereitung ist aber verpflichtet ist, Rauchemissionen möglichst zu vermeiden und Grillschmauch von Nachbarwohnungen fern zu halten.

Die Richter entscheiden allerdings je nach den Umständen des Einzelfalles. Und die Einzelfälle sind sehr unterschiedlich. Wann sind der Qualm und die Gerüche eine solche Belästigung, dass sie für den Nachbarn nicht mehr hinnehmbar sind? Nur wenn Ihr Grillvergnügen den Nachbarn nachweislich wirklich beeinträchtigt, kann er gegen das Grillen vorgehen.

In einem Mehrfamilienhaus ist es in der Regel zulässig, einmal im Monat auf dem Balkon zu grillen. Den Nachbarn müssen Sie aber 48 Stunden vorher Bescheid geben.

Meist steht das Grillvergnügen in Zusammenhang mit Geselligkeit und der damit verbundenen Geräuschentwicklung. Hier hält sich hartnäckig der verbreitete Irrtum, dass man ein oder zweimal im Jahr laut im Freien feiern darf. Aber das stimmt nicht, Sie müssen immer die Ruhezeiten einhalten. Die genauen Regelungen unterscheiden sich je nach Land und Gemeinde und auch viele Hausordnungen enthalten Bestimmungen hierzu. Grundsätzlich sollte man nach 22 Uhr den Geräuschpegel senken, denn wer andere durch unnötigen Lärm erheblich belästigt, riskiert ein Bußgeld. Aber auch außerhalb dieser Zeiten besteht kein Recht auf unbegrenzten Krach.

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