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cyber mobbing haftung

Haftung

16.05.2019

... da kann ich nichts dafür!

Kommt es auf einer Internetseite zu einer üblen Nachrede, Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung, kann der Betroffene auch gegen den Medieninhaber (also z.B. den Betreiber des Forums oder Blogs) vorgehen. Ob der Betreiber dabei nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann oder für die Inhalte strafbar ist und auf Schadenersatz haftet, richtet sich danach, ob es sich um eigene oder fremde Inhalte handelt.

Haftung der Provider

Aufgrund der vielen verschiedenen Nutzungsarten des Internets, lassen sich drei verschiedene Formen unterscheiden, in denen ein Provider (Internet-Dienstleister) im World Wide Web in Erscheinung tritt.

Content Provider

Ein Content Provider stellt eigene Inhalte im Internet zur Verfügung.

Host Provider

Als Service Provider stellt der Host Provider anderen Personen auf einem Server Speicherplatz zur Verfügung, damit diese eigene Inhalte ins World Wide Web einstellen können.

Access Provider

Ein Access Provider (Zugangs-Provider) hingegen ermöglicht Dritten lediglich den Zugang zum Internet. Er stellt weder Speicherplatz noch eigene Inhalte zur Verfügung.

Häufig werden Onlinedienste wie z. B. T-Online mehrere der oben genannten Funktionen erfüllen, so dass ihre Dienste die verschiedenen Provider-Typen beinhalten und nicht isoliert betrachtet werden dürfen.

Haftung für eigene Informationen

Content Provider haften, wie bei anderen Medien, voll für die von ihnen bereit gestellten Informationen. Hierzu zählen auch Informationen von Dritten, die sich der Diensteanbieter erkennbar zu Eigen macht. Dabei ist auf den Horizont eines verständigen Internetnutzers abzustellen. Werden fremde Inhalte ohne Kennzeichnung als eigene Inhalte übernommen, kann sich der Website-Betreiber nicht darauf berufen, dass er für diese Inhalte nicht verantwortlich wäre. 

Tipp!

Wenn Sie fremde Inhalte übernehmen wollen, sollten Sie dies immer ausdrücklich kennzeichnen und die Drittquelle benennen.

Darüber hinaus empfiehlt es sich einen, Hinweis bzw. Disclaimer anzubringen.

Beispiel:

Auf dieser Website wurden Beiträge dritter Personen zusammengestellt. Sollten einzelne Beiträge die Rechte Dritter verletzen oder aus anderen Gründen rechtswidrige Inhalte beinhalten, ist der jeweilige angegebene Verfasser verantwortlich. Es wird keine inhaltliche Verantwortung - gleich welcher Art - für die hier eingestellten Beiträge übernommen.

Haftung des Access und Host Providers

Der Access Provider ist für durchgeleitete Informationen nach dem Gesetz weitestgehend von einer Haftung freigestellt. So besteht gerade keine Verantwortlichkeit, wenn der Access Provider den Zugang zur Nutzung fremder Informationen weder

  • vermittelt,
  • die Übermittlung der Informationen nicht veranlasst,
  • die dem Adressaten übermittelten Informationen nicht ausgewählt noch
  • die betreffenden Informationen ausgewählt oder verändert hat.

Darüber hinaus haftet der Access Provider ebenfalls nicht, wenn er seinen Kunden den Zugriff auf rechtswidrige Inhalte im Internet ermöglicht.

Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn ein Access Provider gezielt mit anderen Anbietern, beispielsweise mit Sitz im Ausland, zusammenwirkt, um eine Haftung für verbotene Inhalte zu umgehen, die auf Servern im Ausland gespeichert sind. Ermöglicht in diesem Fall der Zugangsprovider seinen Kunden den Zugang auf diese Daten, haftet der Provider auch für die rechtswidrigen Inhalte, obwohl er nur den Zugang bereitstellt.

Hatte der Host Provider keine Kenntnis von den Rechtsverstößen und waren diese auch nicht offensichtlich, ist auch der Host Provider von einer Haftung befreit. Darüber hinaus besteht keine Haftung, wenn der Host Provider, sobald er von den rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt, die rechtswidrigen Informationen entfernt oder den Zugang zu diesen Inhalten sperrt.

Tipp!

Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen reicht es indes aus, dass dem Provider Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrigen Inhalte offensichtlich werden können. Einer positiven Kenntnis des Host Providers von den rechtswidrigen Inhalten bedarf es nicht. Die Entfernung der Inhalte muss ihm zudem zumutbar sein.

Haftung bei Onlineplattformen, Internetforen, Blogs und Sozialen Netzwerken

Allgemein anerkannt ist, dass die Grundsätze für die Haftung des Host Providers auch auf die Haftung von Betreibern von Internet-Plattformen, wie z.B. Auktions-Plattformen oder Onlinemarktplätzen, Anwendung finden.

Darüber hinaus gelten die Haftungsgrundsätze auch für Blogs, Internetforen oder soziale Netzwerke wie beispielsweise Facebook oder YouTube. Insbesondere bei Beiträgen in Foren oder Blogs handelt es sich um von Dritten eingestellte Informationen und damit um fremde Beiträge. Eine Verantwortlichkeit besteht daher grundsätzlich nicht.

Tipp!

Betreiber von Onlinechats und Foren sollten von vornherein auf ihrer Webseite klare Regeln aufstellen, welche Äußerungen erlaubt sind und welche nicht.

Allerdings gilt dies nach der Rechtsprechung immer nur so lange, wie der Betreiber des Forums keine Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten hat. Eine Pflicht zur Vorabkontrolle des Blog-Betreibers besteht hingegen nicht.

Sobald er aber Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt, beispielsweise durch entsprechende Hinweise, muss er diesen unverzüglich nachgehen und ggf. die betreffenden Informationen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren. Sonst kann auch er haftbar gemacht werden. Darüber hinaus trifft ihn zukünftig die Verpflichtung sein Portal auf gleichartige Verstöße zu überprüfen.

Tipp!

Die häufig in diesem Zusammenhang geforderte Unterlassungserklärung muss der Blog-Betreiber bei Beachtung der vorgenannten Grundsätze dann gerade nicht abgeben. Auch zur Übernahme von Anwaltskosten ist er dann nicht verpflichtet.

Verantwortlichkeit bei Hyperlinks, Frames, Suchmaschinen und Caching

Wird auf eine andere Internet-Seite mit strafbaren Inhalten durch einen Hyperlink verwiesen, kommt eine Haftung des Link-Verwenders nicht in Betracht, da weder die fremden Inhalte gespeichert noch der Zugang zu diesen Seiten vermittelt wird. Allerdings kann eine Prüfpflicht für den gesetzten Link bestehen, wenn der Linksetzende Kenntnis, z.B. durch eine Abmahnung, von dem Rechtsverstoß erlangt hat.

Gleiches gilt für Suchmaschinen. Sie haben regelmäßig nur eine Wegweiserfunktion, da sie systematisch und automatisch ohne Inhaltsprüfung das Internet durchsuchen.

Anders beurteilt sich die Rechtslage bei Frames. In aller Regel macht sich ein Website-Betreiber durch das Framing fremder Seiten diese zu Eigen und haftet daher auch für die dort veröffentlichten Informationen.

Dagegen besteht für das automatische Zwischenspeichern von Websites, dem sog. Caching,bei Einhaltung der üblichen technischen Standards keine Verantwortlichkeit für rechtswidrige Inhalte.

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