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Richterhammer

Haftung bei Facebook-Partys

8.03.2019

... wenn die Polizei anrückt!

 

Die Zeiten, in denen man die Gäste zu seiner Geburtstagsfeier oder zum nächsten Grillfest persönlich, per Telefon oder mit einer Einladungskarte per Post eingeladen hat, sind vorbei. Sehr häufig wird heutzutage über soziale Netzwerke eingeladen. In letzter Zeit gerieten sogenannte Facebook-Partys immer wieder in den Fokus der Öffentlichkeit.
Unter einer Facebook-Party versteht man eine Party, zu der über Facebook oder vergleichbare soziale Netzwerke geladen wird. Die Einladungen richten sich oft -gewollt oder ungewollt- nicht an einen bestimmten Personenkreis, sondern sind für jeden einzusehen. Dementsprechend folgt oft auch eine sehr große Anzahl an Menschen der öffentlichen Einladung und die Partys laufen völlig aus dem Ruder. Schäden in der Nachbarschaft, riesige Mengen Müll und große Polizeieinsätze sind oft die Folge. Immer wieder stellt sich daher die Frage, wer bei diesen Facebook-Partys für die Kosten des Polizeieinsatzes und der Müllbeseitigung sowie für die angerichteten Schäden aufkommen muss.

Kosten des Polizeieinsatzes

Grundsätzlich gilt, dass die Verwaltungsbehörden selbst die Kosten der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Polizeieinsätze zu tragen haben. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.
Derjenige, der bewusst öffentlich zu einer Party oder Veranstaltung einlädt, kann als sogenannter Zweckveranlasser in Anspruch genommen werden.
Zweckveranlasser ist derjenige, der selbst eine Handlung vornimmt, die an sich zwar rechtmäßig ist und selbst keine Gefahr hervorruft, die aber in zurechenbarer Weise Dritte zur Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung veranlasst.
Insbesondere aufgrund der sehr umfassende Berichtserstattung der letzten Zeit wird man davon ausgehen müssen, dass sich jeder, der via Facebook öffentlich zu einer Party einlädt, darüber bewusst ist, dass es hier zu einer großen und unkontrollierbaren Anzahl an Gästen kommen kann und dass es hierdurch auch zu erheblichen Schäden kommen kann.
Durch die öffentliche Einladung werden möglichst viele Menschen veranlasst, an der Party teilzunehmen.
Der Initiator einer Facebook-Party ist daher wohl als Zweckveranlasser anzusehen. Jeder Einladende muss demnach damit rechnen, als Zweckveranlasser für die Kosten des Polizeieinsatzes aufkommen zu müssen.
Hierbei ist es auch nicht entscheidend, ob die Party, zu der geladen wurde, auf einem privaten oder öffentlichen Gelände stattfinden soll.

Kosten der Müllbeseitigung

Oft hinterlassen die Gäste der Facebook-Partys auch große Mengen an Müll auf öffentlichen Grundstücken (z.B. Straßen oder angrenzende Parkanlagen).
Die Pflicht zur Müllbeseitigung richtet sich nach denselben Grundsätzen, die auch bei der Kostenerstattungspflicht für die Polizeieinsätze Anwendung finden.
Demnach ist der Veranstalter bzw. der Einladende grundsätzlich als Zweckveranlasser verpflichtet, den Müll auf öffentlichem Gelände umgehend zu beseitigen.
Kommt der Zweckveranlasser dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, so können die Verwaltungsbehörden die Müllbeseitigung veranlassen. Die Kosten hierfür können dem Zweckveranlasser in Rechnung gestellt werden.

Haftung für entstandene Schäden

Leider bleibt es auch bei Facebook-Partys nicht immer bei einem friedlichen Feiern. Immer wieder werden auch die Blumenbeete der angrenzenden Gärten niedergetrampelt oder parkende Autos beschädigt. Teilweise wurden auch Mülltonnen oder sogar eine Gartenlaube angezündet.
Auch hier stellt sich natürlich die Frage, wer für die Schäden aufzukommen.
Auch bei Facebook-Partys gilt selbstverständlich der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass der Schadensverursacher für die angerichteten Schäden gerade zu stehen hat.
In der Praxis ist es jedoch oft nicht möglich, in der großen Menge der Feiernden einen konkreten Schadensverursacher ausfindig zu machen.

Es stellt sich demnach die Frage, ob der Einladende bzw. Veranstalter der Party auch für diese Schäden aufzukommen hat.
Hier wird man wohl unterscheiden müssen, ob die öffentliche Einladung bewusst erging oder ob es sich hierbei um ein Versehen handelte.

Wer bewusst öffentlich zu einer Party einlädt, ist gleichzeitig auch Veranstalter dieser Party. Als solcher hat er auch für die Schäden einzustehen, die durch die Veranstaltung verursacht werden.
Die Geschädigten können ihre Ansprüche daher auch gegen den Einladenden richten.

Wenn eine Einladung versehentlich öffentlich gemacht wurde, dann kommt eine Haftung des Einladenden in Betracht, wenn diesem fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein wird. Hier wird man stets auf den konkreten Einzelfall abstellen müssen.
Derjenige, der eine Einladung versehentlich öffentlich gemacht hat, ist jedoch verpflichet, sein Versehen umgehend zu beheben, sobald er dieses entdeckt. Tut der Einladende dies nicht, so handelt es auf jeden Fall fahrlässig und wird dementsprechend auch für eintretende Schäden haften müssen.

Achtung:

Es genügt natürlich auch nicht, wenn man in der Einladung darauf hinweist, dass man keine Haftung für Schäden oder Kosten übernimmt!!!

Wenn Schäden entstehen, so ist eine solche Freizeichnungsklausel regelmäßig nicht ausreichend, um den Veranstalter vor der Haftung zu bewahren!

Fazit

Wer bewusst öffentlich über Facebook, Twitter & Co. zu einer Party einlädt, muss damit rechnen, dass er anschließend zur Kasse gebeten wird.
Darüber hinaus droht eine Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz.
Auch bei einer unbewussten versehentlichen Veröffentlichung kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verwaltungsbehörden oder Geschädigte versuchen werden, Kosten beim Einladenden geltend zu machen.
Man sollte daher stets Vorsicht walten lassen.
Wenn man nachträglich feststellt, dass man die Einladung versehentlich für alle sichtbar veröffentlicht hat, sollte man umgehend die Party absagen und ggfs. Kontakt mit den Verwaltungsbehörden aufnehmen.

Rechtslage für die Partygäste

Wie oben bereits dargelegt, gilt natürlich auch bei den sogenannten Facebook-Partys der Grundsatz, dass der Schadensverursacher haftet.
Wer also an einer -öffentlichen oder privaten- Party teilnimmt, muss für Schäden, die er verursacht, aufkommen.
Wer eine Party oder Veranstaltung besucht, die zuvor verboten wurde, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Haftung von Facebook

Sowohl Polizei wie auch einige Politiker fordern immer wieder, dass auch Facebook in die Haftung genommen wird.
Hier ist jedoch zu beachten, dass Facebook lediglich die technische Plattform für die öffentlichen Einladungen stellt und nicht selbst einlädt oder als Veranstalter auftritt.
Ein Kostenerstattungsanspruch gegen Facebook dürfte daher derzeit wohl nicht gegeben sein.

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