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Kündigungsschutz

Kündigungsschutz

16.03.2019

Damit Ihnen dieses Schicksal erspart bleibt, gilt es alle Möglichkeiten des Kündigungsschutzes auszuschöpfen. Durch die Vorschriften rund um den Kündigungsschutz sitzt der Arbeitgeber nämlich längst nicht immer am längeren Hebel. Gesetzliche Regelungen existieren in allgemeiner und besonderer Form. Letztere gelten nur für Arbeitnehmer, die besonders schutzbedürftig sind.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Von der sittenwidrigen Kündigung bis zum Betriebsübergang

Keine Kündigung darf sittenwidrig sein, § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (=BGB). Das ist sie, wenn ein "ethisches Minimum" nicht eingehalten wird. Darauf können Sie sich aber nur in krassen Ausnahmefällen berufen.

Sie darf auch nicht treuwidrig sein, § 242 BGB. Das wäre der Fall, wenn die Kündigung rechtsmissbräuchlich oder diskriminierend ist.

Die Kündigung darf auch nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgen (§ 613 a BGB).

Kündigungsschutzgesetz

Die allgemeinen Vorschriften gelten für Sie, wenn Sie

  • mindestens seit sechs Monaten in der Firma beschäftigt sind
  • und Ihr Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt

Besonderer Kündigungsschutz

Mutterschutz/Elternzeit

Auch (werdende) Mütter und Eltern in Elternzeit sind besonders vor Kündigung geschützt.

Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt kann einer Frau nicht gekündigt werden, weder ordentlich noch außerordentlich. Wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft noch nichts weiß und kündigt, muss sie ihm innerhalb von 2 Wochen mitgeteilt werden.

In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung von der zuständigen Behörde einholen.

Der Kündigungsschutz wird in der Elternzeit durch § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, also für Mütter und Väter, ergänzt. Aber auch hier kann die Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt werden.

Schwerbehinderung

Menschen mit Behinderung oder Gleichgestellte sollen es im Arbeitsleben nicht noch zusätzlich schwerer haben. Daher bestehen einige Sonderregeln, auch für den Kündigungsschutz.

Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ist nicht wirksam. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitnehmer nicht wegen seiner Behinderung gekündigt wird.

Vor einer Zustimmung des Integrationsamtes müssen Sie angehört werden und Sie können der Zustimmung auch widersprechen.

Bei einer fristlosen Kündigung kann die Zustimmung des Integrationsamtes nur innerhalb von 2 Wochen beantragt werden. Nach der Zustimmung kann die ordentliche Kündigung innerhalb von einem Monat ausgesprochen werden. Danach erlischt die Zustimmung. 

Damit dieser Kündigungsschutz aber greifen kann, müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre Schwerbehinderung mitteilen.

Betriebsrat

Damit die Arbeit des Betriebsrates funktionieren kann, stehen die Mitglieder des Betriebsrates und die des Wahlvorstandes unter besonderem Kündigungsschutz (§ 15 Kündigungsschutzgesetz).

Ihnen soll es dadurch möglich sein, dem Arbeitgeber die Stirn zu bieten, ohne die Kündigung zu befürchten. Für die Dauer des Kündigungsschutzes sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen.

Möglich bleibt eine außerordentliche Kündigung, der aber der Betriebsrat zustimmen muss.

 

Weitere Formen des besonderen Kündigungsschutzes

Auch Wehrdienstpflichtige und Zivildienstleistende haben besonderen Kündigungsschutz nach § 2 Arbeitsplatzschutzgesetz oder § 78 Zivildienstgesetz. Ordentliche Kündigungen sind in dieser Zeit ausgeschlossen, außerordentliche sind möglich. Jedoch darf die Einberufung dafür nicht als Begründung dienen. 

Auszubildende können nur nach den Vorschriften des § 22 Berufsbildungsgesetzes gekündigt werden.

Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten hat den gleichen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder, § 96 Sozialgesetzbuch IX. Ältere Arbeitnehmer sind nach Tarifvertrag "unkündbar". Dann ist die ordentliche Kündigung für ältere Arbeitnehmer nach langer Betriebszugehörigkeit ausgeschlossen.

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