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Minijob

Geringfügige Beschäftigung

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Geringfügige Beschäftigung".

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist

  • eine geringfügige Beschäftigung, bei der Sie nicht mehr als 450 Euro brutto verdienen
  • eine kurzfristige Beschäftigung, bei der Sie innerhalb eines Jahres nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw. nicht länger als 2  Monate arbeiten (§ 8 SGB IV)

Habe ich als Minijobber Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld?

Ja - sofern es in Ihrem Tarif- oder Arbeitsvertrag so festgelegt ist. Sollte dadurch die 450 Euro Grenze überschritten werden, besteht Sozialversicherungspflicht.

Ich studiere Medizin. Kann ich zusätzlich einen Minijob ausüben?

Ja! Neben einem Studium ist eine geringfügige Beschäftigung möglich.

Ich arbeite hauptberuflich in einer Bank als Sekretärin. Darf ich nebenher einen Minijob ausüben?

Ja! Wenn Sie nur einen Minijob neben der hauptberuflichen Beschäftigung ausüben, bleibt er sozialversicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Zu beachten ist aber, dass der Nebenjob nicht mit den Arbeitszeiten in der Bank kollidieren darf und dass die Arbeit als Sekretärin nicht dadurch beeinträchtigt wird. Unter Umständen müssen Sie die Zustimmung Ihres Chefs einholen.

Was ist, wenn ich arbeitslos bin und trotzdem einen Minijob ausüben möchte?

Sie können auch trotz Arbeitslosigkeit einen Minijob ausüben, bekommen dann aber nur Arbeitslosengeld, wenn Sie weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Arbeiten Sie mehr als 15 Stunden pro Woche, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Doch auch bei weniger als 15 Wochenarbeitsstunden kann das Arbeitsamt das Nebeneinkommen anrechnen. Es besteht jedoch ein Freibetrag von mindestens 165 Euro. Jede Nebenbeschäftigung müssen Sie aber dem Arbeitsamt unaufgefordert und unverzüglich melden.

Ich beziehe eine Witwenrente. Darf ich einen Minijob ausüben? Oder wird mir dann die Rente gekürzt?

Auch wenn Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen, können Sie einen Minijob ausüben ohne dass die Rente gekürzt wird, denn Einkünfte bis 450 Euro werden nicht rentenmindernd angerechnet.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei